Satzung
§ 1 Der Verein führt den Namen „Stuttgarter Stenografenverein e. V.“.
§ 2 Sitz des Vereins ist Stuttgart. Der Verein ist dem zuständigen Landesverband und dem Deutschen Stenografenbund e. V. angeschlossen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart einzutragen.
§ 3 Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung der Deutschen Einheitskurzschrift als allgemeines Bildungsgut, die Pflege des Maschinenschreibens, die Unterstützung der Mitglieder mit Rat und Tat sowie die Vertretung der stenografischen Belange nach außen. In Erfüllung dieser Aufgaben lenkt er sein besonderes Augenmerk auf die Betreuung, Erziehung und Förderung der heranwachsenden Jugend zu leistungsfähigen Kräften für Wirtschaft und Verwaltung.
Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht vorgesehen. Ein etwaiger Gewinn darf nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
II. Mitgliedschaft im Verein
§ 4 Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Ordentliches Mitglied kann nur werden, wer der Deutschen Einheitskurzschrift kundig ist.
§ 5 Natürliche und juristische Personen, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen, können fördernde Mitglieder werden. Sie zahlen wenigstens den vom Vorstand festgesetzten Mindestbeitrag.
§ 6 Zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung Einzelpersonen ernannt werden, die sich um den Verein und die Deutsche Einheitskurzschrift hervorragend verdient gemacht haben.
§ 7 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag auf vorgeschriebenem Formblatt nach Zahlung des ersten Jahresbeitrags und Zustimmung des ersten Vorsitzenden oder eines vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedes. Die Zustimmung gilt mit der Aushändigung der Mitgliedskarte als erteilt.
§ 8 Der Austritt aus dem Verein kann frühestens nach einem Jahr erfolgen. Ein späterer Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand unter der Anschrift der Geschäftsstelle zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Wochen.
§ 9 Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand nach Anhörung des Auszuschließenden. Der Ausschluss ist nur gültig, wenn sich drei Viertel des Gesamtvorstandes dafür aussprechen. Er kann erfolgen auf Antrag des Vereinsvorsitzenden und eines Vereinslehrers wegen erheblicher Verfehlungen gegen die Satzung und gegen die Beschlüsse des Vereins oder wegen ehrenrühriger Handlungen. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden wegen ungebührlichen Betragens im Unterricht, ferner, wenn es die Vereinsbeiträge nicht bezahlt.
§ 10 Mitglieder, die freiwillig aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, verlieren alle auf der Mitgliedschaft im Verein beruhenden satzungsmäßigen Rechte. Bestehende Verpflichtungen des ausscheidenden Mitglieds gegenüber dem Verein werden durch den Verlust der Mitgliedschaft nicht berührt.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins, wie Übungsabende, Wettschreiben, Versammlungen und Benutzung sonstiger Einrichtungen, die der Verein zur Durchführung seiner in § 3 genannten Aufgaben geschaffen hat. Die Teilnahme an den Übungsabenden ist für ordentliche Mitglieder kostenlos. Sie genießen beim Besuch sonstiger Lehrgänge besondere Preisermäßigungen, die vom Gesamtvorstand festzusetzen sind.
§ 12 Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe der Gesamtvorstand beschließt. Der Beitrag schließt den Anspruch auf regelmäßige Lieferung der monatlich einmal erscheinenden Vereinszeitschrift ein. In der Jahreshauptversammlung wird den Mitgliedern ein Tätigkeits- und Kassenbericht erstattet.
§ 13 Der Beitrag ist im voraus an die einziehende Stelle zahlbar. Er kann den Mitgliedern aus besonderen Gründen ganz oder teilweise durch den Gesamtvorstand erlassen werden.
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung und zur Förderung aller Bestrebungen des Vereins verpflichtet.Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
IV. Der Vorstand
§ 14 Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Schriftführer. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der zweite Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden und der Schriftführer nur im Falle der Verhinderung der beiden anderen Vorstandsmitglieder den Verein vertritt.
§ 15 Der Verein wird vom Gesamtvorstand geleitet. Dieser besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenführer und mindestens drei Beisitzern. Für Sonderaufgaben kann der Gesamtvorstand Arbeitskreise bilden (Unterrichtsausschuss, Jugendausschuss usw.), die in Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gesamtvorstand verantwortlich sind. Der Vorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Über die Entlohnung der Unterrichtsleiter und des Kassierers wird in einer besonderen, vom Gesamtvorstand zu beschließenden Geschäftsordnung Näheres bestimmt.
§ 16 Unterrichtsleiter des Vereins werden vom ersten Vorsitzenden vorgeschlagen und vom Gesamtvorstand eingestellt und, wenn notwendig, entlassen.
§ 17 Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt in der Jahreshauptversammlung, und zwar für die Dauer des Geschäftsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet. Wiederwahl ist zulässig. Ist ein dem Gesamtvorstand angehörendes Mitglied während seiner Amtszeit ausgeschieden, so ist durch eine binnen zwölf Wochen anzuberaumende Mitgliederversammlung dessen Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen.
V. Mitgliederversammlungen
§ 18 Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von den in § 14 aufgeführten Vertretern einberufen und geleitet. Sie dienen der Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten, der Fortbildung der Mitglieder und der Pflege der Geselligkeit. Der Termin dieser Veranstaltungen wird in der Vereinszeitschrift und für die Hauptversammlung auch in den Tageszeitungen bekannt gegeben.
§ 19 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alles Wesentliche über den Verlauf der Versammlung enthalten muss und vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 20 Für Vorstandssitzungen gilt § 19 sinngemäß. Jedes Vorstandsmitglied erhält einen vom Schriftführer zu beglaubigenden Durchschlag der Niederschrift.
VI. Jahreshauptversammlung
§ 21 Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres ist zur Hauptversammlung einzuladen. Den Zeitpunkt derselben bestimmt der erste Vorsitzende. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung und des Zeitpunktes hat mindestens zehn Tage vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
§ 22 Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Zusammentritt schriftlich dem ersten Vorsitzenden einzureichen. Das Recht, Anträge zu stellen, haben alle Mitglieder.
§ 23 Der Jahreshauptversammlung sind vorzulegen:
1. Der Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr (vom ersten Vorsitzenden oder Stellvertreter)
2. Der Kassenbericht (vom Kassenführer)
3. Der Bericht der Kassenprüfer
§ 24 Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Entlastung und Neuwahl des Gesamtvorstandes und von zwei Kassenprüfern.
VII. Satzungsänderungen
§ 25 Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Anträge müssen in der Vereinszeitschrift bekannt gemacht werden.
VIII. Auflösung des Vereins
§ 26 Der Verein kann nur durch Beschluss einer Hauptversammlung aufgelöst werden. Solange noch sieben Mitglieder für die Erhaltung des Vereins stimmen, kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Südwestdeutschen Stenografenverband e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
IX. Schlußbemerkung
Vorstehende Satzung wurde in den Jahreshauptversammlungen am 2. April 1960, 25. Januar 1974 und 20. Januar 1978 beschlossen. Sie ist in der Fassung der letzten Änderung vom 20. Januar 1978 dargestellt.
Stuttgart, am 24. Februar 1978
© 2005 Stuttgarter Stenografenverein e. V.
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