Satzung
Satzung des Stuttgarter Stenografenvereins E. V.
vom 2. April 1960
in der Fassung vom 13. Juli 2026
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1
Der Verein führt den Namen „Stuttgarter Stenografenverein E. V.“.
§ 2
Sitz des Vereins ist Stuttgart. Der Verein ist dem zuständigen Landesverband und dem Deutschen Stenografenbund E. V. angeschlossen. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart einzutragen.
§ 3
Zweck des Vereins ist die Verbreitung und Förderung der Deutschen Einheitskurzschrift als allgemeines Bildungsgut und die Pflege des Tastschreibens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Kursen, die Teilnahme an und die Ausrichtung von Wettbewerben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft im Verein
§ 4
Der Verein besteht aus ordentlichen, fördernden und Ehrenmitgliedern. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
§ 5
Natürliche und juristische Personen, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützen wollen, können fördernde Mitglieder werden. Sie zahlen wenigstens den vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzten Mindestbeitrag. Fördernde Mitglieder sind jedoch nicht stimmberechtigt.
§ 6
Zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden können durch Beschluss der Jahreshauptversammlung Einzelpersonen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§ 7
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt nach Antragstellung in Textform auf vorgeschriebenem Formblatt sowie der Aufnahmebestätigung durch den geschäftsführenden Vorstand. Mit der Antragstellung wird die ausgehändigte Vereinssatzung anerkannt. Nach Zahlung des ersten Jahresbeitrags wird dem Mitglied die Mitgliedskarte ausgehändigt.
§ 8
Der Austritt aus dem Verein kann frühestens nach einem Jahr erfolgen. Ein späterer Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahrs erfolgen. Der Austritt ist der Geschäftsstelle sechs Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
§ 9
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach Anhörung des Auszuschließenden. Der Ausschluss ist nur gültig, wenn sich drei Viertel des geschäftsführenden Vorstands dafür aussprechen. Er kann erfolgen auf Antrag des Vereinsvorsitzenden oder eines Vereinslehrers wegen erheblicher Verfehlungen gegen die Satzung oder gegen die Beschlüsse des Vereins oder wegen ehrenrühriger Handlungen. Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden wegen ungebührlichen Verhaltens im Unterricht, ferner, wenn es die Vereinsbeiträge nicht bezahlt.
§ 10
Mitglieder, die freiwillig aus dem Verein ausscheiden oder ausgeschlossen werden, verlieren alle auf der Mitgliedschaft im Verein beruhenden satzungsmäßigen Rechte. Bestehende Verpflichtungen des ausscheidenden Mitglieds gegenüber dem Verein werden durch den Verlust der Mitgliedschaft nicht berührt.
III. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11
Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins – wie Übungsabende, Wettschreiben, Versammlungen – und zur Benutzung sonstiger Einrichtungen, die der Verein zur Durchführung seiner in § 3 genannten Aufgaben geschaffen hat. Die Teilnahme an den Übungsabenden ist für ordentliche Mitglieder kostenlos. Sie genießen beim Besuch sonstiger Lehrgänge besondere Preisermäßigungen, die vom geschäftsführenden Vorstand festzusetzen sind.
§ 12
Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe der geschäftsführende Vorstand beschließt. In der Jahreshauptversammlung werden den Mitgliedern ein Tätigkeits- und ein Kassenbericht erstattet. Außerdem erhalten sie in den Monaten Februar, Juni und Oktober aktuelle Informationen, die auf der Homepage des Vereins und entweder per Brief oder per E-Mail bekannt gemacht werden.
§ 13
Der Beitrag ist im Voraus an die einziehende Stelle zahlbar. Er kann den Mitgliedern aus besonderen Gründen ganz oder teilweise durch den geschäftsführenden Vorstand erlassen werden.
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung verpflichtet und sollen die Vereinsinteressen fördern.
Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
IV. Der Vorstand
§ 14
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der zweite Vorsitzende nur im Fall der Verhinderung des ersten Vorsitzenden den Verein vertritt.
§ 15
Der Verein wird vom geschäftsführenden Vorstand geleitet. Dieser besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer. Dem Gesamtvorstand gehören zudem an: Ehrenvorsitzende und bis zu drei Beisitzer.
Für Sonderaufgaben kann der geschäftsführende Vorstand Arbeitskreise bilden (Unterrichtsausschuss, Jugendausschuss usw.), die in Erfüllung ihrer Aufgaben dem geschäftsführenden Vorstand verantwortlich sind.
Der Gesamtvorstand führt seine Geschäfte ehrenamtlich. Über die Aufwandsentschädigung der Unterrichtsleiter entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
§ 16
Unterrichtsleiter des Vereins werden auf Vorschlag des ersten Vorsitzenden vom geschäftsführenden Vorstand mit den entsprechenden Aufgaben betraut.
§ 17
Die Wahl des Gesamtvorstands erfolgt in der Jahreshauptversammlung, und zwar für die Dauer des Geschäftsjahrs, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet, mit der Maßgabe, dass die Amtszeit bis zum Tag der nächsten Wahl läuft. Wiederwahl ist zulässig. Ist ein dem geschäftsführenden Vorstand angehörendes Mitglied während seiner Amtszeit ausgeschieden, so ist durch eine binnen zwölf Wochen anzuberaumende Mitgliederversammlung dessen Nachfolger für die restliche Amtszeit zu wählen.
V. Mitgliederversammlungen
§ 18
Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Vertreter einberufen und geleitet. Sie dienen der Erledigung geschäftlicher Angelegenheiten und der Pflege der Geselligkeit. Ort und Zeitpunkt dieser Veranstaltungen werden auf der Homepage des Vereins und entweder per Brief oder per E-Mail mindestens 14 Tage vor dem Zusammentritt bekannt gegeben.
§ 19
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Jedes Mitglied kann durch schriftliche Vollmacht sein Stimmrecht auf ein anderes, namentlich zu benennendes Mitglied übertragen. Ein Mitglied kann höchstens zwei Stimmrechtsübertragungen auf sich vereinigen.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die alles Wesentliche über den Verlauf der Versammlung enthalten muss und vom ersten Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 20
Für Vorstandssitzungen gilt § 19 sinngemäß. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie der Niederschrift.
VI. Jahreshauptversammlung
§ 21
Die Jahreshauptversammlung soll jedes Jahr bis spätestens 30. April einberufen werden. Den Zeitpunkt derselben bestimmt der erste Vorsitzende. Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und des Zeitpunkts hat mindestens 14 Tage vor dem Zusammentritt zu erfolgen.
§ 22
Anträge für die Jahreshauptversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt schriftlich dem ersten Vorsitzenden einzureichen. Das Recht, Anträge zu stellen, haben alle Mitglieder.
§ 23
Der Jahreshauptversammlung sind vorzulegen:
a) der Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr (vom ersten Vorsitzenden oder Stellvertreter);
b) der Kassenbericht (vom Kassenführer);
c) der Bericht der Kassenprüfer.
§ 24
Die Jahreshauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und die Neuwahl des Gesamtvorstands sowie von zwei Kassenprüfern.
VII. Satzungsänderungen
§ 25
Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die vom Vorstand beantragten Änderungen müssen auf der Homepage des Vereins und entweder per Brief oder per E-Mail mit der Einladung bekannt gemacht werden. Anträge aus dem Kreis der Mitglieder zur Satzung sind mindestens eine Woche vor dem Zusammentritt schriftlich dem ersten Vorsitzenden einzureichen.
VIII. Auflösung des Vereins
§ 26
Der Verein kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Solange noch sieben Mitglieder für die Erhaltung des Vereins stimmen, kann der Verein nicht aufgelöst werden.
Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte maximal zwei Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den zuständigen Landesverband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stuttgart, den 13. Juli 2026
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